Kosten der ambulanten Pflege in Ulm – was die Pflegekasse zahlt

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen großen Teil der ambulanten Pflege übernimmt Ihre Pflege- und Krankenkasse – je nach Pflegegrad bis zu 2.299 € im Monat.
  • Als zugelassener Pflegedienst rechnen wir direkt mit Ihrer Kasse ab – Sie haben kaum Papierkram.
  • Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung) zahlt die Krankenkasse zusätzlich – unabhängig vom Pflegegrad.
  • In einem unverbindlichen Erstgespräch rechnen wir Ihre Situation gemeinsam durch.

Beträge: Stand 2026 (SGB XI). Wir sind für Sie da in Ulm, Neu-Ulm, Söflingen, Wiblingen und Umgebung.

Was kostet ein ambulanter Pflegedienst – und zahlt das die Kasse?

Den größten Teil zahlt Ihre Pflegekasse; wie viel genau, hängt vom Pflegegrad ab. Als zugelassener Dienst rechnen wir die Leistungen direkt mit Ihrer Pflege- und Krankenkasse ab – Sie kümmern sich nicht um den Papierkram. Bei den Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) tragen Sie lediglich einen kleinen, gesetzlich vorgesehenen Anteil für die Investitionskosten selbst. Bewegt sich die Pflege darüber hinaus im Rahmen Ihres Budgets, entstehen Ihnen meist keine oder nur geringe weiteren Eigenkosten.

Was ist der Pflegegrad?

Der Pflegegrad (1 bis 5) bestimmt, wie viel Ihre Pflegekasse übernimmt. Er wird vom Medizinischen Dienst nach dem Grad der Selbstständigkeit festgestellt – nicht nach dem Zeitaufwand. Noch kein Pflegegrad? Wir unterstützen Sie beim Antrag und bei der Begutachtung.

Wie viel zahlt die Pflegekasse für ambulante Pflege?

Für die Pflege durch einen ambulanten Dienst stehen Ihnen monatlich diese Pflegesachleistungen zu (§ 36 SGB XI):

Pflegegrad Pflegesachleistung / Monat
Pflegegrad 1 keine Sachleistung – aber 131 € Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 796 €
Pflegegrad 3 1.497 €
Pflegegrad 4 1.859 €
Pflegegrad 5 2.299 €

Beispiel: Bei Pflegegrad 3 übernimmt Ihre Pflegekasse bis zu 1.497 € im Monat für unsere Leistungen – das rechnen wir direkt mit der Kasse ab.

Welche weiteren Leistungen stehen mir zu?

  • Entlastungsbetrag – 131 €/Monat (alle Pflegegrade 1–5) für Betreuung und Hauswirtschaft; übertragbar bis 30. Juni des Folgejahres.
  • Pflegegeld, wenn Angehörige mitpflegen: PG 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 € – als Kombinationsleistung mit unserer Pflege kombinierbar.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 42 €/Monat (z. B. Handschuhe, Desinfektion).
  • Umwandlungsanspruch: bis zu 40 % nicht genutzter Sachleistungen für zusätzliche Betreuung.

Diese Leistungen lassen sich flexibel kombinieren – zum Beispiel Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Pflegesachleistung zusammen. Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege rechnen wir per Abtretungserklärung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen also nicht in Vorleistung.

Übernimmt die Krankenkasse die Behandlungspflege?

Ja. Medizinische Leistungen wie Wundversorgung, Medikamentengabe, Injektionen, Kompressionsverbände oder Blutzuckermessung sind Behandlungspflege (§ 37 SGB V). Sie werden vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse übernommen – unabhängig vom Pflegegrad und zusätzlich zu den Pflegekassen-Leistungen.

Welche Kosten bleiben für mich übrig?

Bei Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) tragen Sie immer einen kleinen, gesetzlich vorgesehenen Anteil für die Investitionskosten. Solange die Pflege darüber hinaus im Rahmen Ihres Sachleistungsbudgets bleibt, zahlen Sie in der Regel nichts oder nur wenig dazu. Erst wenn der Umfang das Budget Ihres Pflegegrads übersteigt, fällt für den darüber hinausgehenden Teil ein Eigenanteil an. Wir sagen Ihnen vorab transparent, womit Sie rechnen müssen – ohne Überraschungen.

Wie läuft die Kostenübernahme bei Herzstück ab?

  1. Unverbindliches Erstgespräch – wir klären Ihren Bedarf.
  2. Pflegegrad prüfen – vorhanden? Nutzen wir. Nicht vorhanden? Wir helfen beim Antrag.
  3. Direkte Abrechnung mit Pflege- und Krankenkasse – wir übernehmen den Papierkram.
  4. Transparente Übersicht – Sie sehen jederzeit, was erbracht und abgerechnet wird.

Müssen Beratungseinsätze gemacht werden?

Wer Pflegegeld bezieht, ruft regelmäßig einen Beratungseinsatz ab (§ 37 Abs. 3 SGB XI: Pflegegrad 2–3 halbjährlich, Pflegegrad 4–5 vierteljährlich). Diese Beratung führen wir gern für Sie durch – sie sichert die Pflegequalität und entlastet Angehörige.

Jetzt unverbindlich beraten lassen

Sie möchten wissen, was Ihnen konkret zusteht? In einem unverbindlichen Erstgespräch rechnen wir Ihre Situation gemeinsam durch – für Ulm, Neu-Ulm, Söflingen, Wiblingen und Umgebung.

☎ 0731 14111970 · info@pflegedienstherzstueck.de

Stand 2026 (SGB XI). Die individuelle Höhe hängt von Pflegegrad und persönlicher Situation ab. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung – sprechen Sie uns gern persönlich an.

Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen

Telefon

0731-141-11970

Telefonische Erreichbarkeit

Mo - Do: 08:00 - 14:30 Uhr
Fr: 08:00 - 13:00 Uhr
Rufbereitschaft 24/7

Adresse

Liststr. 1
89079 Ulm